Steffen Kotré 19/4196- Ökologische Langzeitfolgen unrentabler Windkraftanlagen nach Entfall der EEG-Umlage
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Karsten Hilse,
Steffen Kotré, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/3850 –
Ökologische Langzeitfolgen unrentabler Windkraftanlagen nach Entfall
der EEG-Umlage
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Beginn des Jahres 2020 werden Windkraftanlagen, die ihre maximal zulässige
Umlageperiode ausgeschöpft haben, nicht mehr durch die EEG-Umlage für
erzeugten Strom gefördert (§ 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG).
Gemäß einem Bericht der „Basler Zeitung“ vom 5. April 2018 (//
bazonline.ch/ausland/europa/abbruchstimmung-in-deutschland/story/
18862585) soll es sich, beginnend im Jahr 2020, um mehrere tausend Anlagen
pro Jahr mit Gesamtleistungen von jeweils mehreren Gigawatt pro Jahr handeln.
Im gleichen Artikel wird auch die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der dann
nicht mehr geförderten Anlagen sowie nach dem Umfang des Rückbaus der
dann nicht mehr rentablen Anlagen aufgeworfen.
1. Wie viele Windkraftanlagen in Deutschland werden in den Jahren 2020 bis
2025 (bitte nach Anlagen, Jahr, pro Bundesland aufschlüsseln) in Deutschland
aus der Förderung durch EEG-Umlagen nach § 19 EEG fallen?
2. Wie viele Windkraftanlagen in Deutschland werden in den Jahren 2020 bis
2025 (bitte nach der Gesamtleistung, Jahr, Bundesland aufschlüsseln) aus
der EEG-Umlage fallen?
Antwort der Bundesregierung:
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Windenergieanlagen an Land, die vor dem Jahr 2001 in Betrieb gegangen sind,
haben bis einschließlich des Jahres 2020 einen Anspruch auf eine Vergütung nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Sie fallen also im Jahr 2021 aus der Vergütung.
Das entspricht einer Leistung von 3 912,2 Megawatt (MW).
Drucksache 19/4196 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Für Anlagen, die später in Betrieb gegangen sind, kann die Vergütung über
20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr beansprucht werden. Damit erhalten zum Beispiel
Windenergieanlagen an Land, die im Jahr 2001 in Betrieb gegangen sind,
spätestens ab dem Jahr 2022 keine Vergütung mehr. Für die Daten der vorliegenden
Tabelle (siehe Anlage zu den Fragen 1 und 2) wurde die EEG-Jahresendabrechnung
2017 der Übertragungsnetzbetreiber ausgewertet.
Anlage:
3. Wie viele der in Frage 1 genannten Anlagen werden gemäß Prognosen der
Bundesregierung dauerhaft vom Netz gehen?
Antwort der Bundesregierung:
Stilllegungen von Windenergieanlagen können aus verschiedenen Gründen erfolgen.
Im Vordergrund dürfte dabei die Frage der Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Projektes bei einem Weiterbetrieb stehen. In Bezug auf die in der Antwort zu den
Fragen 1 und 2 gelisteten Anlagen, die nach den geltenden Rahmenbedingungen
keine Vergütung mehr erhalten, wird die Frage des Weiterbetriebs nach Auslaufen
der EEG-Vergütung wesentlich von der Einnahmesituation am Strommarkt
sowie den für einen Weiterbetrieb anfallenden Investitions- und Betriebskosten
beeinflusst. Darüber hinaus dürfte auch die Genehmigungsfähigkeit von Neuanlagen
im Rahmen eines Repowerings Einfluss nehmen. Es zeigt sich, dass das
durchschnittliche Rückbaualter in den letzten Jahren zwischen 17 und 18 Jahren
lag. Gleichzeitig gibt es aber auch eine Vielzahl von Anlagen, die schon heute
älter als 20 Jahre sind.
4. Für wie viele der in Frage 3 genannten Anlagen prognostiziert die Bundesregierung
eine nicht ausreichende Rücklage der Rückbaukosten, die nach
§ 35 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) nötig wäre?
Antwort der Bundesregierung:
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
5. Beinhaltet der „vollständige Rückbau“ einer Anlage im Verständnis der
Bundesregierung auch das Fundament der Windkraftanlage sowie eine Wiederherstellung
der ursprünglichen Bodenverhältnisse gemäß § 35 Absatz 5
BauGB?
6. Falls nicht, welche Vorstellung hat die Bundesregierung von einer „vollständigen“
Wiederherstellung?
Antwort der Bundesregierung:
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Baugesetzbuch enthält für bestimmte Vorhaben, die nach § 35 Absatz 1
BauGB im Außenbereich privilegiert sind, eine sogenannte Rückbauverpflichtung.
Die Regelung in § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB lautet wie folgt: „Für Vorhaben
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe
der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen;
bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist
die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie.“ Dies gilt grundsätzlich
auch für Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen (§ 35 Absatz 1
Nummer 5 BauGB i. V. m. § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB). Für den Vollzug des
Bauplanungsrechts und damit auch die Auslegung der genannten Vorschriften
sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung die Länder und Gemeinden
zuständig. Im Streitfall entscheiden die Gerichte.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4196
7. Wie viele Windkraftanlagen sind bereits, aus welchen Gründen auch immer,
in den Jahren 2015 bis 2017 dauerhaft in Deutschland (bitte nach Jahr, Anzahl,
Leistung, Bundesland aufschlüsseln) vom Netz gegangen?
Antwort der Bundesregierung:
Folgende Stilllegungen wurden in den Jahren von 2015 bis 2017 dem Anlagenregister
der Bundesnetzagentur gemeldet:
8. Wie viele dieser dauerhaft vom Netz gegangenen Anlagen unterliegen § 35
Absatz 5 BauGB?
9. Wie viele dieser in Frage 7 genannten Anlagen sind vorschriftsmäßig, d. h.
vollständig zurückgebaut worden gemäß § 35 Absatz 5 BauGB?
10. In wie vielen Fällen kam es, wie im Zeitungsartikel berichtet, zu Absprachen
zwischen den Anlagebetreibern und den Landbesitzern, aufgrund deren nur
ein unvollständiger Rückbau erfolgte?
11. Wie wurde in diesen Fällen von Seiten der zuständigen Landes- und Bundesbehörden
der nur teilweise Rückbau begründet?
Antwort der Bundesregierung:
Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Für den Vollzug des
Bauplanungsrechts sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung die
Länder und Gemeinden zuständig.
12. Wie viele der in Frage 7 genannten Windkraftanlagen stehen in der Region
Dithmarschen?
Antwort der Bundesregierung:
44 der in der Antwort zu Frage 7 genannten Anlagen stehen im Kreis Dithmarschen
(Quelle: Register der Bundesnetzagentur).
13. Wie viele der in Frage 7 genannten Anlagen hatten bei ihrem Rückbau lediglich
den obersten Meter des Fundamentes entfernt, wie in dem Zeitungsartikel
beschrieben?
14. Wenn lediglich der oberste Meter Fundament entfernt worden ist, wie ist
diese Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben durch die zuständigen
Behörden begründet worden?
15. Wie viele Fälle unvollständigen Rückbaus hat es gegeben, die nicht durch
§ 35 Absatz 5 BauGB zum vollständigen Rückbau verpflichtet waren?
Antwort der Bundesregierung:
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Für den Vollzug des
Bauplanungsrechts sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung die
Länder und Gemeinden zuständig.
16. In den Fällen des Rückbaus, welcher Anteil der Rotorblätter wurde
a) wiederverwendet,
b) thermisch verwertet,
c) als Sondermüll entsorgt bzw.
d) sonstig behandelt?
Antwort der Bundesregierung:
Entsprechende Daten liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor. Ältere Untersuchungen,
z. B. des Vereins Deutscher Ingenieure aus dem Jahr 2014 gehen davon
aus, dass 80 bis 90 Prozent des Gewichts einer Windenergieanlage mittels
der damals verfügbaren Verfahren recycelt werden konnten. Grundsätzlich haben
Verfahren zum Rückbau von Anlagen einen guten technischen Stand. Aktuell beschäftigt
sich das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen eines Forschungsvorhabens
mit dem Titel „Entwicklungen und Maßnahmen eines Konzepts zum ressourcensichernden
Rückbau und des Recyclings von Windenergieanlagen“ auch
mit den hier angesprochenen Fragen. Mit Ergebnissen kann in der Mitte des Jahres
2019 gerechnet werden.